Ausgabe 1 >2023

Anspruch auf Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege benötigt. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend ausfällt. Einen Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse: › Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr, längstens für 56 Tage. Voraussetzung ist ein Pflegegrad der Stufen 2–5. Kurzzeitpflege kann nur in Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. › Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist auch hier ein Pflegegrad der Stufen 2 – 5. Verhinderungspflege kann auch im ambulanten Bereich beansprucht werden. › Wer zuerst Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann das Jahresbudget um den Betrag für die nicht beanspruchte Verhinderungspflege ergänzen. Damit stünden 3.386 Euro zur Verfügung. Wer zuerst Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann später bis zu 50 Prozent des nicht genutzten Budgets noch für die Kurzzeitpflege verwenden (1.774 Euro + 806 Euro = 2.580 Euro). › Für Menschen, die (noch) keinen Pflegegrad haben und Kurzzeitpflege im Anschluss an eine Akutbehandlung im Krankenhaus in Anspruch nehmen, besteht die Möglichkeit einer Finanzierung gemäß § 39 c SGB V nach Genehmigung durch die Krankenkasse (ebenfalls in Höhe von 1.774 Euro). 1 | 2023 Esslinger Gesundheitsmagazin 47 Kontakt Städtische Pflegeheime Esslingen Hindenburgstraße 8–10 73728 Esslingen Telefon 0711 35172-0 www.pflegeheime-esslingen.de

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